| Satzung
§ 1 - Name und Sitz
Die Vereinigung "Schützengilde zu Brand 1835 e.V." (SGzB) mit Sitz in
Brand-Erbisdorf
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist als Verein beim
Amtsgericht
Freiberg eingetragen. Die Geschäftsstelle ist die Wohnung des Vorsitzenden.
§ 2 - Mitgliedschaft in Dachverbänden
Der Verein ist Mitglied des Sächsischen Schützenbundes e.V. (SSB).
Daraus ergeben sich gleichzeitig die Mitgliedschaften im Sächsischen
Schützenkreis IV e.V. (SSV IV) sowie im Deutschen Schützenbund e.V. (DSB).
Weiterhin ist er als Sportverein Mitglied des Kreis- und Landessportbundes e.V.
§ 3 - Zweck, Aufgabe und Grundsätze
Der Verein "Schützengilde zu Brand 1835 e.V." ist ein Sport- und
Traditionsverein.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwacke. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein erforscht und pflegt die Traditionen des Brand-Erbisdorfer
Schützenwesen und das der Brand-Erbisdorfer Umgebung.
Der Verein pflegt und fördert das Sportschiessen nach den Regeln der gültigen
Sportordnung des Deutschen Schützenbundes e.V. für das Sportschiessen.
Er organisiert einen Wettkampf- und Trainingsbetrieb in Brand-Erbisdorf für die
auf dem Schiessstand in Brand-Erbisdorf gegebenen Bedingungen.
Der Verein fördert die massensportliche Betätigung im Sportschiessen, bildet
Nachwuchs aus und fördert den Leistungssport.
Der Verein bildet Übungsleiter, Schieds- und Kampfrichter aus oder lässt für
seinen Bedarf ausbilden. Er gewinnt Schieds- und Kampfrichter für die Lösung von
Kreis-, Landes- und bundesweiten Aufgaben.
Der Verein fördert sportliche Kontakte zu allen Schiesssportfreunden und
Vereinen, deren Aufgaben und Zielen dem der SGzB entsprechen. Er fördert
insbesondere Kontakte zu Schützenvereinigungen der Partnerstädte von
Brand-Erbisdorf.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Ihm sind nationalistische
und radikale Bestrebungen und Aktivitäten fremd.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke, fällt das
Vermögen des Vereins an den Sächsischen Schützenbund e.V. oder seines
Rechtsnachfolgers.
§ 4 - Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
* ordentlichen Mitgliedern
* fördernden Mitgliedern
* Ehrenmitgliedern
Der Verein regelt seine Mitgliedschaft in der Form, dass mindestens 60 v.H.
aller ordentlichen Mitglieder ihren
Wohnsitz in Brand-Erbisdorf und der Gemeinden, die mit der Stadt Brand-Erbisdorf
eine Verwaltungseinheit bilden,
haben müssen.
§ 5 - Erwerb der Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 12. Lebensjahr
erreicht und einen schriftlichen Aufnahmeantrag gestellt hat. Die Aufnahme ist
von folgenden Kriterien abhängig:
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch Beschluss des Vorstands zu den
turnusmäßigen
Vorstandssitzungen.
Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres werden in die Kinder- und
Jugendgruppe ohne Probezeit aufgenommen. Dem Aufnahmeantrag muss eine
Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten beiliegen.
Mit dem Tag der Abgabe des schriftlichen Aufnahmeantrages beim Vorstand beginnt
eine einjährige Probezeit.
Es erfolgt die fristgemäße Anmeldung als Vereinsmitglied beim SSB mit dem
Vermerk im Mitgliedsausweis „Probezeit bis ".
Nach Ablauf der Probezeit erfolgt die Aufnahme durch Vorstandsbeschluss.
Gründungsmitglieder absolvieren keine Probezeit. Bei ehemaligen Mitgliedern des
SV „Einheit" e.V. kann durch Vorstandsbeschluss auf die Probezeit verzichtet
werden.
Personen, die auf Grund der in § 4 festgelegten Quotenregelung nicht als
Mitglied aufgenommen werden können werden in einer Warteliste geführt.
§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der
Austritt aus dem Verein ist schriftlich zu erklären. Der
Ausschluss von Vereinsmitgliedern kann erfolgen:
* bei erheblicher Verletzung der Satzung
* bei schwerem Verstoß gegen die Interessen des Vereins und bei Handlungen die
zu erheblichen Störungen des Vereinsfriedens führen
* bei grober Missachtung der Führungs- und Leitungsfunktion des Vorstandes
* wegen groben unsportlichen Verhaltens.
Der Ausschluss ist durch Beschluss des Vorstandes herbeizuführen.
Vor dieser Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den
Vorwürfen zu äußern. Die Entscheidung über den Ausschluss bedarf der
Schriftform, und diese ist dem Mitglied nachweislich zu übergeben. Diesem in
Unehren ausgeschlossenem Mitglied ist es untersagt, weiterhin das vom Verein
genutzte Gelände zu betreten und Vereinsveranstaltungen zu besuchen. Einspruch
gegen den Ausschluss ist über den Rechtsweg beim Amtsgericht Freiberg möglich.
Der Ausschluss von Vereinsmitgliedern kann ebenfalls erfolgen:
* bei unbegründeten Rückstand der Zahlung von Beiträgen über 6 Monate und nach
zweimaliger schriftlicher Mahnung zur Zahlungsaufforderung ohne Zahlungsleistung
durch das Mitglied. Des Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vorstandes. Die
Entscheidung über den Ausschluss bedarf der Schriftform, und diese ist dem
Mitglied nachweislich zu übergeben.
Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf
Anteile aus dem Verein. Zur Auszahlung kommt die bei Eintritt eingezahlte
Aufnahmegebühr.
Stehen bei Austritt oder Ausschluss Beitragszahlungen oder Arbeitsleistungen
offen, sind diese von der zurückzuzahlenden Beitrittsgebühr abzusetzen.
Die bereits vom Verein eingezahlten Versicherungsbeiträge sind nachzuzahlen.
§ 7 - Rechte und Pflichten
Die Mitglieder haben das Recht an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, die
Anlagen, Waffen, Schuss- und sonstigen Geräte des Vereins zweckentsprechend zu
nutzen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Setzung und weitere Ordnungen des Vereins
einzuhalten; sich auf dem Vereinsgelände und zu Vereinsveranstaltungen so zu
verhalten, dass Personen- und Sachschaden vermieden werden.
Jedes Mitglied ist zum Entrichten von Gebühren und Beiträgen, sowie zur
Ableistung von
unentgeltlichen Arbeitsleistungen gemäß der Finanzordnung des Vereins
verpflichtet.
Die Höhe der Beiträge Gebühren und Arbeitsleistungen werden in der
Mitgliederversammlung für das jeweils laufende Geschäftsjahr festgelegt.
§ 8 - Organe
Die Organe des Vereins sind:
* der Vorstand
* die Mitgliederversammlung.
§ 9 - Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
* dem Vorsitzenden
* dem Oberschützenmeister
* dem Schatzmeister
Dem erweiterten Vorstand gehören:
* der Schützenmeister
* der Jugendleiter
* der Schriftführer
* der Vorstandssprecher der Lehrgangsbeauftragte
* der Schützenmeister des SSK IV (Er wird in den Vorstand kootiert, sofern er
Mitglied des Vereins ist)
an.
Der Vorstand führt die Geschäfte nach den Bestimmungen der Satzung, der ihr
nachfolgenden Ordnungen und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand entscheidet über Neuaufnahme und dem Ausschluss von
Vereinsmitgliedern, und er schlägt der Mitgliederversammlung die Ernennung von
Ehrenmitgliedern vor.
Der Vorstand entscheidet über Ernennung von Ehrentitel, Ehrungen und
Auszeichnungen von Mitgliedern.
Der Vorstand führt Aussprachen mit Mitgliedern die in einfachen Fällen gegen
Satzung und den nachfolgenden Ordnungen verstoßen, sowie durch andere Handlungen
den Vereinsfrieden stören. In Folge der Aussprache kann der Vorstand eine
schriftliche Verwarnung durch mehrheitlichen Beschluss aussprechen. Der
Beschluss ist durch Aushang der Mitgliedschaft bekannt zu geben.
Der Vorstand fast seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit (Ausnahme §17). Bei
Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.
Der Verein wird gerichtlich und außerordentlich durch den Vorsitzenden allein
oder durch
den Oberschützenmeister mit dem Schatzmeister gemeinsam vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren in
geheimer Wahl gewählt und ist ihr rechenschaftspflichtig.
In den Vorstand sind nur ordentliche Mitglieder wählbar, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Mehrere
Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§ 10 - Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Sie ist die Jahreshauptversammlung.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn ein Viertel der
Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand einreicht, oder
wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
§ 11 - Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
* Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
* Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
* Entscheidung über Wiederaufnahme von ausgeschlossenen Mitgliedern in
Berufungsfällen
* Ernennung von Ehrenmitgliedern
* Satzungsänderungen
* Beschlussfassung über Anträge
* Entlastung und Wahl des Vorstandes
* Wahl der Kassenprüfer
* Festsetzung von Gebühren, Beiträgen und Arbeitsleistungen
* Genehmigung des jährlichen Haushaltsplanes
* Auflösung des Vereins
§ 12 - Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mit Bekanntgabe der
Tagesordnung schriftlich an jedes Mitglied des Vereins mindestens 14 Tage vor
Durchführung (Poststempel). Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter
Benennung des Abzuändernden mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung
schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden. Sie müssen in der Einladung
zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
Anträge auf Satzungsänderungen, die dem Charakter des Sport- und
Traditionsvereins
widersprechen, sind unzulässig. Über die Zulässigkeit entscheidet der Vorstand.
§ 13 - Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
Zur Durchführung der Mitgliederversammlung ist der Vorsitzende und in dessen
Abwesenheit der Oberschützenmeister verantwortlich. Bei Verhinderung von Beiden
wird durch die Versammlung der Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden
ordentlichen Mitglieder bestimmt.
Der Versammlungsleiter wird vom Vorstand benannt.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als
abgelehnt.
Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Satzungsänderungen können hur mit einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden
Mitglieder erfolgen. Zur Auflösung des Vereins ist eine einfache Mehrheit der
anwesenden Mitglieder erforderlich
§ 14 - Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das
Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Vereinsmitglieder, denen kein
Stimmrecht zusteht, können als Gäste an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
§ 15 - Ernennung von Ehrenmitgliedern
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu
Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes ernannt weiden. Die Ernennung von
Ehrenmitgliedern bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden
Mitglieder der Mitgliederversammlung.
Personen, die sich der Ehrenmitgliedschaft nicht würdig erweisen, kann diese
Ehrenmitgliedschaft aberkannt werden. Die Aberkennung bedarf der Zustimmung von
zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
§ 16 - Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren drei Kassenprüfer.
Diese dürfen nicht dem Vorstand oder einem von ihm eingesetztem Gremium
angehören. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer haben die Kassen des Vereins einschließlich der Kassenbücher
und Belege
halbjährlich sachlich und rechnerisch zu prüfen.
Liegen keine besonderen Gründe vor, ist die Prüfung rechtzeitig terminlich mit
dem Schatzmeister abzustimmen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, letzte Buchungen
bis zu einem genannten Stichtag zum Abschluss zu bringen.
Die Kassenprüfer erstatten dem Vorstand halbjährlich und jährlich der
Mitgliederversammlung einen Prüfbericht. Sie beantragen bei ordnungsgemäßer
Führung der Kassengeschäfte zur Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung
und bei Neuwahlen die Entlastung des Schatzmeisters und der übrigen
Vorstandsmitglieder.
§ 17 - Ordnung
Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine
Finanzordnung, eine Bekleidungs- und Auszeichnungsordnung sowie eine Ordnung zur
Benutzung der Sportstätten zu erlassen. Weiter sich darüber hinaus notwendig
ergebende Ordnungen kann der Vorstand erlassen. Diese Ordnungen besitzen nur
Gültigkeit, wenn sie mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des
Vorstandes beschlossen werden. Kann ein Beschluss nicht herbeigeführt werden,
obwohl die Mehrheit des Vorstandes zustimmt, entscheidet die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 18 - Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse von Mitgliederversammlungen und von Vorstandssitzungen sind
unter Angabe des Ortes, der Zeit, der Teilnehmer einschließlich der Gäste und
des Abstimmungsergebnisses jeweils eine Niederschrift anzufertigen und
aufzubewahren. Eine Vervielfältigung und Weitergabe der Niederschriften bedarf
des Beschlusses des Vorstandes.
Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden, bzw. des Versammlungsleiters zu
unterschreiben.
§ 19 - Inkrafttreten
Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 30.01.1999 errichtet. In der
jetzigen
Fassung beschlossen auf der 1. Mitgliederversammlung am 06.03.1999. Sie ist
gültig bis auf
Widerruf durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
Brand-Erbisdorf, den 06.03.1999
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