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Samstag, 19. Mai 2012


Satzung

§ 1 - Name und Sitz

Die Vereinigung "Schützengilde zu Brand 1835 e.V." (SGzB) mit Sitz in Brand-Erbisdorf
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist als Verein beim Amtsgericht
Freiberg eingetragen. Die Geschäftsstelle ist die Wohnung des Vorsitzenden.

§ 2 - Mitgliedschaft in Dachverbänden

Der Verein ist Mitglied des Sächsischen Schützenbundes e.V. (SSB).
Daraus ergeben sich gleichzeitig die Mitgliedschaften im Sächsischen Schützenkreis IV e.V. (SSV IV) sowie im Deutschen Schützenbund e.V. (DSB).

Weiterhin ist er als Sportverein Mitglied des Kreis- und Landessportbundes e.V.

§ 3 - Zweck, Aufgabe und Grundsätze

Der Verein "Schützengilde zu Brand 1835 e.V." ist ein Sport- und Traditionsverein.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwacke. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein erforscht und pflegt die Traditionen des Brand-Erbisdorfer Schützenwesen und das der Brand-Erbisdorfer Umgebung.

Der Verein pflegt und fördert das Sportschiessen nach den Regeln der gültigen Sportordnung des Deutschen Schützenbundes e.V. für das Sportschiessen.
Er organisiert einen Wettkampf- und Trainingsbetrieb in Brand-Erbisdorf für die auf dem Schiessstand in Brand-Erbisdorf gegebenen Bedingungen.

Der Verein fördert die massensportliche Betätigung im Sportschiessen, bildet Nachwuchs aus und fördert den Leistungssport.

Der Verein bildet Übungsleiter, Schieds- und Kampfrichter aus oder lässt für seinen Bedarf ausbilden. Er gewinnt Schieds- und Kampfrichter für die Lösung von Kreis-, Landes- und bundesweiten Aufgaben.

Der Verein fördert sportliche Kontakte zu allen Schiesssportfreunden und Vereinen, deren Aufgaben und Zielen dem der SGzB entsprechen. Er fördert insbesondere Kontakte zu Schützenvereinigungen der Partnerstädte von Brand-Erbisdorf.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Ihm sind nationalistische und radikale Bestrebungen und Aktivitäten fremd.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an den Sächsischen Schützenbund e.V. oder seines Rechtsnachfolgers.

§ 4 - Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

* ordentlichen Mitgliedern
* fördernden Mitgliedern
* Ehrenmitgliedern


Der Verein regelt seine Mitgliedschaft in der Form, dass mindestens 60 v.H. aller ordentlichen Mitglieder ihren
Wohnsitz in Brand-Erbisdorf und der Gemeinden, die mit der Stadt Brand-Erbisdorf eine Verwaltungseinheit bilden,
haben müssen.

§ 5 - Erwerb der Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 12. Lebensjahr erreicht und einen schriftlichen Aufnahmeantrag gestellt hat. Die Aufnahme ist von folgenden Kriterien abhängig:

Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch Beschluss des Vorstands zu den turnusmäßigen
Vorstandssitzungen.
Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres werden in die Kinder- und Jugendgruppe ohne Probezeit aufgenommen. Dem Aufnahmeantrag muss eine Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten beiliegen.
Mit dem Tag der Abgabe des schriftlichen Aufnahmeantrages beim Vorstand beginnt eine einjährige Probezeit.
Es erfolgt die fristgemäße Anmeldung als Vereinsmitglied beim SSB mit dem Vermerk im Mitgliedsausweis „Probezeit bis ".
Nach Ablauf der Probezeit erfolgt die Aufnahme durch Vorstandsbeschluss.
Gründungsmitglieder absolvieren keine Probezeit. Bei ehemaligen Mitgliedern des SV „Einheit" e.V. kann durch Vorstandsbeschluss auf die Probezeit verzichtet werden.

Personen, die auf Grund der in § 4 festgelegten Quotenregelung nicht als Mitglied aufgenommen werden können werden in einer Warteliste geführt.

§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der
Austritt aus dem Verein ist schriftlich zu erklären. Der
Ausschluss von Vereinsmitgliedern kann erfolgen:

* bei erheblicher Verletzung der Satzung
* bei schwerem Verstoß gegen die Interessen des Vereins und bei Handlungen die zu erheblichen Störungen des Vereinsfriedens führen
* bei grober Missachtung der Führungs- und Leitungsfunktion des Vorstandes
* wegen groben unsportlichen Verhaltens.


Der Ausschluss ist durch Beschluss des Vorstandes herbeizuführen.
Vor dieser Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Die Entscheidung über den Ausschluss bedarf der Schriftform, und diese ist dem Mitglied nachweislich zu übergeben. Diesem in Unehren ausgeschlossenem Mitglied ist es untersagt, weiterhin das vom Verein genutzte Gelände zu betreten und Vereinsveranstaltungen zu besuchen. Einspruch gegen den Ausschluss ist über den Rechtsweg beim Amtsgericht Freiberg möglich.

Der Ausschluss von Vereinsmitgliedern kann ebenfalls erfolgen:

* bei unbegründeten Rückstand der Zahlung von Beiträgen über 6 Monate und nach zweimaliger schriftlicher Mahnung zur Zahlungsaufforderung ohne Zahlungsleistung durch das Mitglied. Des Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vorstandes. Die Entscheidung über den Ausschluss bedarf der Schriftform, und diese ist dem Mitglied nachweislich zu übergeben.


Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Verein. Zur Auszahlung kommt die bei Eintritt eingezahlte Aufnahmegebühr.
Stehen bei Austritt oder Ausschluss Beitragszahlungen oder Arbeitsleistungen offen, sind diese von der zurückzuzahlenden Beitrittsgebühr abzusetzen.
Die bereits vom Verein eingezahlten Versicherungsbeiträge sind nachzuzahlen.

§ 7 - Rechte und Pflichten

Die Mitglieder haben das Recht an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, die Anlagen, Waffen, Schuss- und sonstigen Geräte des Vereins zweckentsprechend zu nutzen.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Setzung und weitere Ordnungen des Vereins einzuhalten; sich auf dem Vereinsgelände und zu Vereinsveranstaltungen so zu verhalten, dass Personen- und Sachschaden vermieden werden.

Jedes Mitglied ist zum Entrichten von Gebühren und Beiträgen, sowie zur Ableistung von
unentgeltlichen Arbeitsleistungen gemäß der Finanzordnung des Vereins verpflichtet.

Die Höhe der Beiträge Gebühren und Arbeitsleistungen werden in der Mitgliederversammlung für das jeweils laufende Geschäftsjahr festgelegt.

§ 8 - Organe

Die Organe des Vereins sind:

* der Vorstand
* die Mitgliederversammlung.


§ 9 - Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

* dem Vorsitzenden
* dem Oberschützenmeister
* dem Schatzmeister


Dem erweiterten Vorstand gehören:

* der Schützenmeister
* der Jugendleiter
* der Schriftführer
* der Vorstandssprecher der Lehrgangsbeauftragte
* der Schützenmeister des SSK IV (Er wird in den Vorstand kootiert, sofern er Mitglied des Vereins ist)

an.

Der Vorstand führt die Geschäfte nach den Bestimmungen der Satzung, der ihr nachfolgenden Ordnungen und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand entscheidet über Neuaufnahme und dem Ausschluss von Vereinsmitgliedern, und er schlägt der Mitgliederversammlung die Ernennung von Ehrenmitgliedern vor.

Der Vorstand entscheidet über Ernennung von Ehrentitel, Ehrungen und Auszeichnungen von Mitgliedern.

Der Vorstand führt Aussprachen mit Mitgliedern die in einfachen Fällen gegen Satzung und den nachfolgenden Ordnungen verstoßen, sowie durch andere Handlungen den Vereinsfrieden stören. In Folge der Aussprache kann der Vorstand eine schriftliche Verwarnung durch mehrheitlichen Beschluss aussprechen. Der Beschluss ist durch Aushang der Mitgliedschaft bekannt zu geben.

Der Vorstand fast seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit (Ausnahme §17). Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.

Der Verein wird gerichtlich und außerordentlich durch den Vorsitzenden allein oder durch
den Oberschützenmeister mit dem Schatzmeister gemeinsam vertreten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren in geheimer Wahl gewählt und ist ihr rechenschaftspflichtig.

In den Vorstand sind nur ordentliche Mitglieder wählbar, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 10 - Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Sie ist die Jahreshauptversammlung.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand einreicht, oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

§ 11 - Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

* Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
* Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
* Entscheidung über Wiederaufnahme von ausgeschlossenen Mitgliedern in Berufungsfällen
* Ernennung von Ehrenmitgliedern
* Satzungsänderungen
* Beschlussfassung über Anträge
* Entlastung und Wahl des Vorstandes
* Wahl der Kassenprüfer
* Festsetzung von Gebühren, Beiträgen und Arbeitsleistungen
* Genehmigung des jährlichen Haushaltsplanes
* Auflösung des Vereins


§ 12 - Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mit Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich an jedes Mitglied des Vereins mindestens 14 Tage vor Durchführung (Poststempel). Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des Abzuändernden mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden. Sie müssen in der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

Anträge auf Satzungsänderungen, die dem Charakter des Sport- und Traditionsvereins
widersprechen, sind unzulässig. Über die Zulässigkeit entscheidet der Vorstand.

§ 13 - Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

Zur Durchführung der Mitgliederversammlung ist der Vorsitzende und in dessen Abwesenheit der Oberschützenmeister verantwortlich. Bei Verhinderung von Beiden wird durch die Versammlung der Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder bestimmt.

Der Versammlungsleiter wird vom Vorstand benannt.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als abgelehnt.
Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

Satzungsänderungen können hur mit einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen. Zur Auflösung des Vereins ist eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich

§ 14 - Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Vereinsmitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können als Gäste an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 15 - Ernennung von Ehrenmitgliedern

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes ernannt weiden. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.

Personen, die sich der Ehrenmitgliedschaft nicht würdig erweisen, kann diese Ehrenmitgliedschaft aberkannt werden. Die Aberkennung bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.

§ 16 - Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren drei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht dem Vorstand oder einem von ihm eingesetztem Gremium angehören. Ihre Wiederwahl ist zulässig.

Die Kassenprüfer haben die Kassen des Vereins einschließlich der Kassenbücher und Belege
halbjährlich sachlich und rechnerisch zu prüfen.

Liegen keine besonderen Gründe vor, ist die Prüfung rechtzeitig terminlich mit dem Schatzmeister abzustimmen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, letzte Buchungen bis zu einem genannten Stichtag zum Abschluss zu bringen.

Die Kassenprüfer erstatten dem Vorstand halbjährlich und jährlich der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht. Sie beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte zur Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung und bei Neuwahlen die Entlastung des Schatzmeisters und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 17 - Ordnung

Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Bekleidungs- und Auszeichnungsordnung sowie eine Ordnung zur Benutzung der Sportstätten zu erlassen. Weiter sich darüber hinaus notwendig ergebende Ordnungen kann der Vorstand erlassen. Diese Ordnungen besitzen nur Gültigkeit, wenn sie mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes beschlossen werden. Kann ein Beschluss nicht herbeigeführt werden, obwohl die Mehrheit des Vorstandes zustimmt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 18 - Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse von Mitgliederversammlungen und von Vorstandssitzungen sind unter Angabe des Ortes, der Zeit, der Teilnehmer einschließlich der Gäste und des Abstimmungsergebnisses jeweils eine Niederschrift anzufertigen und aufzubewahren. Eine Vervielfältigung und Weitergabe der Niederschriften bedarf des Beschlusses des Vorstandes.

Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden, bzw. des Versammlungsleiters zu unterschreiben.

§ 19 - Inkrafttreten

Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 30.01.1999 errichtet. In der jetzigen
Fassung beschlossen auf der 1. Mitgliederversammlung am 06.03.1999. Sie ist gültig bis auf
Widerruf durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

Brand-Erbisdorf, den 06.03.1999